RS OGH 1972/1/17 Bkd48/71

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Veröffentlicht am 17.01.1972
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Norm

DSt 1872 §2 I

Rechtssatz

Ehre und Ansehen des Standes sind schwerstens beeinträchtigt, wenn ein Rechtsanwalt im Stadium einer gegen ihn eingeleiteten Voruntersuchung wegen Verdachtes des Verbrechens der Veruntreuung nach § 183 StG weiterhin vor Gerichten und Behörden als Parteienvertreter auftritt. Die Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 17 DSt in diesem Falle gerechtfertigt.Ehre und Ansehen des Standes sind schwerstens beeinträchtigt, wenn ein Rechtsanwalt im Stadium einer gegen ihn eingeleiteten Voruntersuchung wegen Verdachtes des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 183, StG weiterhin vor Gerichten und Behörden als Parteienvertreter auftritt. Die Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 17, DSt in diesem Falle gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 48/71
    Entscheidungstext OGH 17.01.1972 Bkd 48/71
    Veröff: AnwBl 1974,415

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056670

Dokumentnummer

JJR_19720117_OGH0002_000BKD00048_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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