Norm
DSt 1872 §2 IRechtssatz
Ehre und Ansehen des Standes sind schwerstens beeinträchtigt, wenn ein Rechtsanwalt im Stadium einer gegen ihn eingeleiteten Voruntersuchung wegen Verdachtes des Verbrechens der Veruntreuung nach § 183 StG weiterhin vor Gerichten und Behörden als Parteienvertreter auftritt. Die Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 17 DSt in diesem Falle gerechtfertigt.Ehre und Ansehen des Standes sind schwerstens beeinträchtigt, wenn ein Rechtsanwalt im Stadium einer gegen ihn eingeleiteten Voruntersuchung wegen Verdachtes des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 183, StG weiterhin vor Gerichten und Behörden als Parteienvertreter auftritt. Die Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 17, DSt in diesem Falle gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056670Dokumentnummer
JJR_19720117_OGH0002_000BKD00048_7100000_002