Norm
StGG Art17 Abs1Rechtssatz
Die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre bedeutet, daß niemand wegen der Aufstellung eines wissenschaftlichen Lehrsatzes als solchen gerichtlich oder sonst behördlich verfolgt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0073155Dokumentnummer
JJR_19720118_OGH0002_0130OS00001_7200000_004