Norm
AO §3 Abs1 Z3Rechtssatz
Aus dem Ausgleichsvorschlag muß hervorgehen, daß das im Sinne der zwingenden gesetzlichen Normen gestellte Mindestanbot ernst gemeint ist und seine Erfüllung zur Voraussetzung des Ausgleiches gemacht wird. Es darf auch keine unerlaubte Sonderbegünstigung (§ 47 AO) vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0051421Dokumentnummer
JJR_19720118_OGH0002_0050OB00346_7100000_002