Norm
ABGB §151Rechtssatz
Der Abschluß eines Kaufvertrages durch ein sechzehnjähriges Mädchen, wonach der Kaufpreis von neuntausendachthundertsechzig Schilling (für eine Wäscheausstattung) durch Leistung einer Anzahlung von achthundertsechzig Schilling und dreißig Monatsraten von dreihundert Schilling zu bezahlen ist, übersteigt die Verpflichtungsfähigkeit der außerhalb der elterlichen Verpflegung stehenden Minderjährigen, wenn diese (als Schankmädchen) nur rund eintausenddreihundert Schilling monatlich bei freier Kost und Quartier verdient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0048086Dokumentnummer
JJR_19720118_OGH0002_0050OB00344_7100000_001