RS OGH 1972/1/18 5Ob344/71, 5Ob600/78

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Veröffentlicht am 18.01.1972
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Norm

ABGB §151
ABGB §246

Rechtssatz

Der Abschluß eines Kaufvertrages durch ein sechzehnjähriges Mädchen, wonach der Kaufpreis von neuntausendachthundertsechzig Schilling (für eine Wäscheausstattung) durch Leistung einer Anzahlung von achthundertsechzig Schilling und dreißig Monatsraten von dreihundert Schilling zu bezahlen ist, übersteigt die Verpflichtungsfähigkeit der außerhalb der elterlichen Verpflegung stehenden Minderjährigen, wenn diese (als Schankmädchen) nur rund eintausenddreihundert Schilling monatlich bei freier Kost und Quartier verdient.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 344/71
    Entscheidungstext OGH 18.01.1972 5 Ob 344/71
  • 5 Ob 600/78
    Entscheidungstext OGH 30.05.1978 5 Ob 600/78
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0048086

Dokumentnummer

JJR_19720118_OGH0002_0050OB00344_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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