Norm
StPO aF §281 Z11 BRechtssatz
Ist die Verhängung mehrerer Strafen gesetzlich zwingend vorgeschrieben und hat das Gericht dennoch nur eine dieser Strafen verhängt (hier im Zusammenhang mit § 32 FinStrG), liegt ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 281 Z 11 StPO vor (vgl die bei Gebert-Pallin-Pfeiffer zu § 281 Z 11 StPO unter Nr 37 zit Entscheidungen).Ist die Verhängung mehrerer Strafen gesetzlich zwingend vorgeschrieben und hat das Gericht dennoch nur eine dieser Strafen verhängt (hier im Zusammenhang mit Paragraph 32, FinStrG), liegt ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des Paragraph 281, Ziffer 11, StPO vor vergleiche die bei Gebert-Pallin-Pfeiffer zu Paragraph 281, Ziffer 11, StPO unter Nr 37 zit Entscheidungen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099766Dokumentnummer
JJR_19720118_OGH0002_0100OS00240_7100000_003