Norm
ABGB §19Rechtssatz
Selbsthilfe ( Notwehr ) kann uU, wenn sie die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes zum Ziele hat und behördliche Hilfe zu spät käme, auch angriffsweise ausgeübt werden. Notwehr ist auch gegen einen selbst provozierten Angriff nicht ausgeschlossen ( so schon 5 Ob 416/59 SZ 32/111 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009035Dokumentnummer
JJR_19720119_OGH0002_0010OB00003_7200000_001