RS OGH 2025/6/24 1Ob3/72; 8Ob119/80; 8Ob508/81; 6Ob572/89; 3Ob221/02z; 4Ob143/09x; 1Ob47/22a; 4Ob115

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Veröffentlicht am 19.01.1972
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Rechtssatz

Notwehr schließt eine Schadenersatzverpflichtung aus. Unter Notwehr versteht man die innerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung gehaltene Selbsthilfe zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen, wenn auch allenfalls schuldlosen oder straffreien Angriffes auf Leben, Freiheit oder Vermögen. Diese Selbsthilfe kann uU, wenn sie die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes zum Ziele hat und behördliche Hilfe zu spät käme, auch angriffsweise ausgeübt werden. Notwehr ist auch gg einen selbst provozierten Angriff nicht ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 3/72
    Entscheidungstext OGH 19.01.1972 1 Ob 3/72
    Veröff: EvBl 1972/219 S 433
  • 8 Ob 119/80
    Entscheidungstext OGH 30.10.1980 8 Ob 119/80
    nur: Unter Notwehr versteht man die innerhalb der Grenzen der notwendigen Vertreidigung gehaltene Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffes auf Leben, Freiheit oder Vermögen. (T1); Veröff: ZVR 1981/233 S 300
  • 8 Ob 508/81
    Entscheidungstext OGH 26.03.1981 8 Ob 508/81
    Vgl
  • RS0009048">6 Ob 572/89
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 6 Ob 572/89
  • RS0009048">3 Ob 221/02z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 221/02z
    Auch; nur: Unter Notwehr versteht man die Selbsthilfe zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffes auf Leben, Freiheit oder Vermögen. (T2)
  • RS0009048">4 Ob 143/09x
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 143/09x
    Auch
  • RS0009048">1 Ob 47/22a
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 1 Ob 47/22a
    Vgl; nur T1
  • RS0009048">4 Ob 115/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 115/24a
    vgl
  • RS0009048">4 Ob 191/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 191/24b
    Beisatz: Ist der Rechtfertigungsgrund der Notwehr durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Gut gegeben, so gebührt dem durch die Notwehrhandlung des Angegriffenen beeinträchtigten Angreifer kein Schadenersatz. (T3)
    Beisatz: Das Überschreiten der notwendigen Verteidigung (Notwehrexzess) oder eine offensichtlich unangemessene Verteidigung verpflichten jedoch zum Ersatz, wenn sie vorsätzlich oder sorgfaltswidrig geschahen und subjektive Vorwerfbarkeit gegeben ist. (T4)
    Beisatz: Da es sowohl für die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation vorlag, als auch jene, ob dem Angegriffenen ein Notwehrexzess anzulasten ist, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, liegt darin – vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009048

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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