RS OGH 1972/1/19 1Ob3/72, 8Ob204/73, 1Ob564/83, 4Ob116/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1972
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Norm

ABGB §19
ABGB §1295 Ia4

Rechtssatz

Putativnotwehr liegt vor, wenn aus einem entschuldbaren Tatsachenirrtum eine Notwehrlage angenommen wurde. Auch ein Handeln in Putativnotwehr schließt eine Schadenersatzverpflichtung aus, aber nur dann, wenn der Gegner einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der die Abwehrhandlung sowohl als solche als auch in ihrem Ausmaß als gerechtfertigt erscheinen lässt. Eine Schadenersatzpflicht ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn sich der Schädiger in einem fahrlässig verschuldeten Irrtum über eine Notwehrsituation befand. Dies gilt auch, wenn der Schädiger die Grenzen der Notwehr nur aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritt, aber einzusehen vermochte, dass er den Angreifer in höherem Maße gefährde als zur Abwehr des Vorgehens des Gegners notwendig war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 3/72
    Entscheidungstext OGH 19.01.1972 1 Ob 3/72
    EvBl 1972/219 S 433
  • 8 Ob 204/73
    Entscheidungstext OGH 06.11.1973 8 Ob 204/73
  • 1 Ob 564/83
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 1 Ob 564/83
    Vgl auch
  • 4 Ob 116/19s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
    Veröff: SZ 2019/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009045

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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