Norm
ZPO §500 Abs2 IIHRechtssatz
Hat die Frist zur Erhebung der Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil - wie hier - noch vor dem Inkrafttreten der ZPNov 1971 BGBl 291, also vor dem 01.08.1971, zu laufen begonnen, so ist § 500 Abs 2 ZPO in seiner bisherigen Fassung anzuwenden und gegebenenfalls auszusprechen, daß der Wert des Streitgegenstandes 15000,-- S übersteigt. An der Zulässigkeit der Revision vermag jedoch die - hier zu Unrecht nach der neuen Fassung des § 500 Abs 2 ZPO vorgenommene - Bewertung des Streitgegenstandes mit über 50000,-- S nichts zu ändern, weil dem Berufungsurteil unzweifelhaft zu entnehmen ist, daß die Revisionsmöglichkeit eröffnet werden sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0042402Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008