RS OGH 1972/1/19 1Ob1/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1972
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Norm

ZPO §500 Abs2 IIH
  1. ZPO § 500 heute
  2. ZPO § 500 gültig ab 19.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2013
  3. ZPO § 500 gültig von 01.07.2009 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 500 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 500 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 500 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Hat die Frist zur Erhebung der Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil - wie hier - noch vor dem Inkrafttreten der ZPNov 1971 BGBl 291, also vor dem 01.08.1971, zu laufen begonnen, so ist § 500 Abs 2 ZPO in seiner bisherigen Fassung anzuwenden und gegebenenfalls auszusprechen, daß der Wert des Streitgegenstandes 15000,-- S übersteigt. An der Zulässigkeit der Revision vermag jedoch die - hier zu Unrecht nach der neuen Fassung des § 500 Abs 2 ZPO vorgenommene - Bewertung des Streitgegenstandes mit über 50000,-- S nichts zu ändern, weil dem Berufungsurteil unzweifelhaft zu entnehmen ist, daß die Revisionsmöglichkeit eröffnet werden sollte.Hat die Frist zur Erhebung der Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil - wie hier - noch vor dem Inkrafttreten der ZPNov 1971 Bundesgesetzblatt 291, also vor dem 01.08.1971, zu laufen begonnen, so ist Paragraph 500, Absatz 2, ZPO in seiner bisherigen Fassung anzuwenden und gegebenenfalls auszusprechen, daß der Wert des Streitgegenstandes 15000,-- S übersteigt. An der Zulässigkeit der Revision vermag jedoch die - hier zu Unrecht nach der neuen Fassung des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO vorgenommene - Bewertung des Streitgegenstandes mit über 50000,-- S nichts zu ändern, weil dem Berufungsurteil unzweifelhaft zu entnehmen ist, daß die Revisionsmöglichkeit eröffnet werden sollte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1/72
    Entscheidungstext OGH 19.01.1972 1 Ob 1/72
    Veröff: MietSlg 24577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0042402

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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