RS OGH 1972/1/19 1Ob1/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1972
beobachten
merken

Norm

ZPO §500 Abs2 IIH

Rechtssatz

Hat die Frist zur Erhebung der Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil - wie hier - noch vor dem Inkrafttreten der ZPNov 1971 BGBl 291, also vor dem 01.08.1971, zu laufen begonnen, so ist § 500 Abs 2 ZPO in seiner bisherigen Fassung anzuwenden und gegebenenfalls auszusprechen, daß der Wert des Streitgegenstandes 15000,-- S übersteigt. An der Zulässigkeit der Revision vermag jedoch die - hier zu Unrecht nach der neuen Fassung des § 500 Abs 2 ZPO vorgenommene - Bewertung des Streitgegenstandes mit über 50000,-- S nichts zu ändern, weil dem Berufungsurteil unzweifelhaft zu entnehmen ist, daß die Revisionsmöglichkeit eröffnet werden sollte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1/72
    Entscheidungstext OGH 19.01.1972 1 Ob 1/72
    Veröff: MietSlg 24577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0042402

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten