Rechtssatz
Ähnlich wie im Konkurs- und Ausgleichsverfahren sind auch im Abhandlungsverfahren Begräbniskosten gemäß den §§ 46, 145 AußStrG bevorzugt zu behandeln (SZ 15/129). Ist der Nachlaß durch sie erschöpft, dann ist dieser gemäß § 73 AußStrG den Gläubigern, die diese Kosten getragen haben, an Zahlungsstatt zu überlassen (5 Ob 47/58).Ähnlich wie im Konkurs- und Ausgleichsverfahren sind auch im Abhandlungsverfahren Begräbniskosten gemäß den Paragraphen 46, 145, AußStrG bevorzugt zu behandeln (SZ 15/129). Ist der Nachlaß durch sie erschöpft, dann ist dieser gemäß Paragraph 73, AußStrG den Gläubigern, die diese Kosten getragen haben, an Zahlungsstatt zu überlassen (5 Ob 47/58).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007662Dokumentnummer
JJR_19720119_OGH0002_0010OB00004_7200000_001