RS OGH 1972/1/20 3Ob145/71

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Veröffentlicht am 20.01.1972
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Norm

EO §7 Abs2 Da
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Der Eintritt einer aufschiebenden negativen Bedingung, die nach der Natur des Anspruches nicht in eine auflösende umgedeutet werden kann, deren Eintritt nach § 7 Abs 2 EO nicht nachzuweisen wäre, ist von der betreibenden Partei durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, allenfalls durch ein Urteil iS § 10 EO zu beweisen.Der Eintritt einer aufschiebenden negativen Bedingung, die nach der Natur des Anspruches nicht in eine auflösende umgedeutet werden kann, deren Eintritt nach Paragraph 7, Absatz 2, EO nicht nachzuweisen wäre, ist von der betreibenden Partei durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, allenfalls durch ein Urteil iS Paragraph 10, EO zu beweisen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 145/71
    Entscheidungstext OGH 20.01.1972 3 Ob 145/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001372

Dokumentnummer

JJR_19720120_OGH0002_0030OB00145_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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