Norm
EO §7 Abs1 AbRechtssatz
Ein Verstoß bei der Bewilligung der Exekution gegen § 7 Abs 1 EO kann nur durch Rekurs oder durch einen Einstellungsantrag bekämpft werden, nicht aber durch Klage nach § 36 EO.Ein Verstoß bei der Bewilligung der Exekution gegen Paragraph 7, Absatz eins, EO kann nur durch Rekurs oder durch einen Einstellungsantrag bekämpft werden, nicht aber durch Klage nach Paragraph 36, EO.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mangelnde Bestimmtheit.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000327Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024