Norm
EO §36 AdRechtssatz
Die Klage kann nur aus den im § 36 Abs 1 EO angeführten Gründen erhoben werden. Die Frage der Wesensgleichheit von Titelschuldner und Verpflichteten ist im Exekutionsverfahren zu prüfen und zu entscheiden (§ 7 Abs 1), der Rechtsweg (Klage nach § 36 EO) ist unzulässig.Die Klage kann nur aus den im Paragraph 36, Absatz eins, EO angeführten Gründen erhoben werden. Die Frage der Wesensgleichheit von Titelschuldner und Verpflichteten ist im Exekutionsverfahren zu prüfen und zu entscheiden (Paragraph 7, Absatz eins,), der Rechtsweg (Klage nach Paragraph 36, EO) ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000899Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012