RS OGH 1972/1/24 IIIZR166/69

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Veröffentlicht am 24.01.1972
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Norm

AHG §1 Cd14
VersAG allg

Rechtssatz

Die den Trägern der Versicherungsaufsicht obliegende Amtspflicht, die "Belange der Versicherten," zu wahren, besteht auch im Bereich der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter nicht gegenüber dem einzelnen Versicherten oder dem durch ihn geschädigten Verkehrsopfer. Veröff: VersR 1972,361

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0103191

Dokumentnummer

JJR_19720124_AUSL000_0030ZR00166_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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