Norm
AHG §1 Cd14Rechtssatz
Die den Trägern der Versicherungsaufsicht obliegende Amtspflicht, die "Belange der Versicherten," zu wahren, besteht auch im Bereich der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter nicht gegenüber dem einzelnen Versicherten oder dem durch ihn geschädigten Verkehrsopfer. Veröff: VersR 1972,361
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0103191Dokumentnummer
JJR_19720124_AUSL000_0030ZR00166_6900000_001