Norm
RAO §2 Abs2Rechtssatz
Grundvoraussetzung für die von dem Anwalt zu fordernde Vertrauenswürdigkeit ist einwandfrei und absolut verläßliches Verhalten in beruflicher Hinsicht, insbesondere in Geldangelegenheiten. Ist eine Handlung, gleichgültig wann immer, gesetzt worden, die dieser Grundvoraussetzung widerstreitet, ist die Eintragung zu verweigern (so schon OBDK 17.10.1958, Bkv 4/58).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0071896Dokumentnummer
JJR_19720124_OGH0002_000BKV00001_7100000_001