RS OGH 1972/1/24 Bkd37/70

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Veröffentlicht am 24.01.1972
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Norm

DSt 1872 §2 A

Rechtssatz

Die Frage der subjektiven Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die ihm als Disziplinarvergehen angelasteten Handlungen und Unterlassungen muß der Disziplinarrat in der Richtung prüfen, ob der behauptete Schuldausschließungsgrund gemäß § 2 lit b StG gegeben ist oder nicht, da das Disziplinarverfahren in bezug auf die Prüfung des subjektiven Tatbestandes und der Verantwortlichkeit des Beschuldigten dem ordentlichen Strafverfahren gleichzustellen ist.Die Frage der subjektiven Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die ihm als Disziplinarvergehen angelasteten Handlungen und Unterlassungen muß der Disziplinarrat in der Richtung prüfen, ob der behauptete Schuldausschließungsgrund gemäß Paragraph 2, Litera b, StG gegeben ist oder nicht, da das Disziplinarverfahren in bezug auf die Prüfung des subjektiven Tatbestandes und der Verantwortlichkeit des Beschuldigten dem ordentlichen Strafverfahren gleichzustellen ist.

Entscheidungstexte

  • Bkd 37/70
    Entscheidungstext OGH 24.01.1972 Bkd 37/70
    Veröff: AnwBl 1975,311

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0055140

Dokumentnummer

JJR_19720124_OGH0002_000BKD00037_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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