Norm
KO §110Rechtssatz
Dreitägige Leistungsfrist gemäß § 555 ZPO auch dann, wenn das Verfahren über einen Wechselzahlungsauftrag als Prüfungsprozeß nach §§ 110, 113 KO fortgesetzt wird.Dreitägige Leistungsfrist gemäß Paragraph 555, ZPO auch dann, wenn das Verfahren über einen Wechselzahlungsauftrag als Prüfungsprozeß nach Paragraphen 110, 113, KO fortgesetzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041313Dokumentnummer
JJR_19720125_OGH0002_0050OB00275_7100000_001