Rechtssatz
Aus der Bestimmung des Art IX KPStG (nunmehr §§ 1, 61 StGB) ergibt sich die allgemein gültige Regel, daß eine Strafbestimmung, mag sie auch zur Zeit der Tat noch gegolten haben, nicht mehr angewendet werden kann, wenn sie ersatzlos außer Kraft getreten ist, ehe die Entscheidung in erster Instanz erfloß; denn der ersatzlosen Streichung ist die Erklärung des Gesetzgebers zu entnehmen, fortan früher nach der nun aufgehobenen Bestimmung strafbar gewesene Taten nicht mehr bestrafen zu wollen (vgl RZ 1957,26). (Die Entscheidung betraf den durch Art I Z 12 StRÄG gemäß Art V Abs 1 dieses Gesetzes mit Wirksamkeit vom 17.08.1971 außer Kraft gesetzten § 318 StG).Aus der Bestimmung des Artikel römisch neun, KPStG (nunmehr Paragraphen eins, 61, StGB) ergibt sich die allgemein gültige Regel, daß eine Strafbestimmung, mag sie auch zur Zeit der Tat noch gegolten haben, nicht mehr angewendet werden kann, wenn sie ersatzlos außer Kraft getreten ist, ehe die Entscheidung in erster Instanz erfloß; denn der ersatzlosen Streichung ist die Erklärung des Gesetzgebers zu entnehmen, fortan früher nach der nun aufgehobenen Bestimmung strafbar gewesene Taten nicht mehr bestrafen zu wollen vergleiche RZ 1957,26). (Die Entscheidung betraf den durch Artikel römisch eins, Ziffer 12, StRÄG gemäß Artikel römisch fünf, Absatz eins, dieses Gesetzes mit Wirksamkeit vom 17.08.1971 außer Kraft gesetzten Paragraph 318, StG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088901Dokumentnummer
JJR_19720126_OGH0002_0110OS00012_7200000_001