Norm
EO §112 Abs1Rechtssatz
Der Abschluß eines Mietvertrages mit unüblichen Bedingungen (hier Vereinbarung eines Mietzinses, der einen Bruchteil des zulässigen Mietzinses beträgt, sowie eines Rechtes des Mieters auf Umgestaltung der Wohnung) bedarf als Maßregel von besonderer Wichtigkeit der Zustimmung des Exekutionsgerichts und ist mangels einer derartigen Zustimmung nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0002668Dokumentnummer
JJR_19720126_OGH0002_0070OB00012_7200000_002