RS OGH 1972/1/26 7Ob232/71, 6Ob765/79 (6Ob766/79), 8Ob200/80, 5Ob50/07z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1972
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Norm

ZPO §182
ZPO §226 IIA2
ZPO §391 C
ZPO §503 Z2 C1b

Rechtssatz

Falls eine Forderung, sei es nun eine mit Klage geltend gemachte oder eine zur Kompensation eingewendete Gegenforderung, in Geld besteht, so kann sie nur bei Anführung eines ziffernmäßigen Betrages zur Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung genommen werden (ebenso Fasching III S 25, EvBl 1952/229 ua). An sich wäre nun zwar eine diesbezügliche Präzisierung vom Erstgericht gemäß § 182 ZPO zu veranlassen gewesen (vgl hiezu Fasching III S 24 ua), die Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen durch den OGH bloß zum Zweck dieser Präzisierung der von der Beklagten eingewendten Gegenforderung kommt aber nicht mehr in Betracht, wenn die Beklagte in ihrer Berufung die diesbezügliche Unterlassung des Erstgerichtes - Verstoß gegen die Verfahrensbestimmung des § 182 ZPO - nicht gerügt hat (vgl Fasching aaO, ferner EFSlg 8959 ua).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 232/71
    Entscheidungstext OGH 26.01.1972 7 Ob 232/71
  • 6 Ob 765/79
    Entscheidungstext OGH 10.09.1980 6 Ob 765/79
    Auch
  • 8 Ob 200/80
    Entscheidungstext OGH 04.12.1980 8 Ob 200/80
  • 5 Ob 50/07z
    Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 50/07z
    Auch; nur: Falls eine Forderung, sei es nun eine mit Klage geltend gemachte oder eine zur Kompensation eingewendete Gegenforderung, in Geld besteht, so kann sie nur bei Anführung eines ziffernmäßigen Betrages zur Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung genommen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0037151

Dokumentnummer

JJR_19720126_OGH0002_0070OB00232_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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