RS OGH 1972/1/27 3Ob124/71

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Veröffentlicht am 27.01.1972
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Norm

Geo §110 Abs2
ZPO §524 Abs2
  1. ZPO § 524 heute
  2. ZPO § 524 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Es ist unbeachtlich, ob der Richter die Entscheidung nach § 524 Abs 2 ZPO entgegen der Vorschrift des § 110 Abs 2 Geo verspätet getroffen hat oder nicht. Sollte ersteres zutreffen, könnte dies nur zu Maßnahmen der Dienstaufsicht oder allenfalls zu einer Amtshaftung führen.Es ist unbeachtlich, ob der Richter die Entscheidung nach Paragraph 524, Absatz 2, ZPO entgegen der Vorschrift des Paragraph 110, Absatz 2, Geo verspätet getroffen hat oder nicht. Sollte ersteres zutreffen, könnte dies nur zu Maßnahmen der Dienstaufsicht oder allenfalls zu einer Amtshaftung führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0044060

Dokumentnummer

JJR_19720127_OGH0002_0030OB00124_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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