Norm
Geo §110 Abs2Rechtssatz
Es ist unbeachtlich, ob der Richter die Entscheidung nach § 524 Abs 2 ZPO entgegen der Vorschrift des § 110 Abs 2 Geo verspätet getroffen hat oder nicht. Sollte ersteres zutreffen, könnte dies nur zu Maßnahmen der Dienstaufsicht oder allenfalls zu einer Amtshaftung führen.Es ist unbeachtlich, ob der Richter die Entscheidung nach Paragraph 524, Absatz 2, ZPO entgegen der Vorschrift des Paragraph 110, Absatz 2, Geo verspätet getroffen hat oder nicht. Sollte ersteres zutreffen, könnte dies nur zu Maßnahmen der Dienstaufsicht oder allenfalls zu einer Amtshaftung führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0044060Dokumentnummer
JJR_19720127_OGH0002_0030OB00124_7100000_002