RS OGH 1981/4/7 6Ob18/72, 6Ob76/72, 7Ob168/75, 5Ob550/81

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Veröffentlicht am 27.01.1972
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Rechtssatz

Zu einer Schadenersatzpflicht des Arztes im Sinne des § 1299 ABGB ist erforderlich, daß entweder der Arzt die seiner Kunst entsprechenden Fachkenntnisse in grober Weise vermissen läßt und ihren Mangel zu vertreten hat oder daß er die seiner Kunst und der ihm gestellten Aufgabe angemessene Sorgfalt vernachlässigt.Zu einer Schadenersatzpflicht des Arztes im Sinne des Paragraph 1299, ABGB ist erforderlich, daß entweder der Arzt die seiner Kunst entsprechenden Fachkenntnisse in grober Weise vermissen läßt und ihren Mangel zu vertreten hat oder daß er die seiner Kunst und der ihm gestellten Aufgabe angemessene Sorgfalt vernachlässigt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 18/72
    Entscheidungstext OGH 27.01.1972 6 Ob 18/72
  • 6 Ob 76/72
    Entscheidungstext OGH 27.04.1972 6 Ob 76/72
    Auch; Fahrlässige Fehlbedienung eines neuen Röntgengerätes. (T1)
  • 7 Ob 168/75
    Entscheidungstext OGH 02.10.1975 7 Ob 168/75
  • 5 Ob 550/81
    Entscheidungstext OGH 07.04.1981 5 Ob 550/81
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0026311

Dokumentnummer

JJR_19720127_OGH0002_0060OB00018_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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