Rechtssatz
Zu einer Schadenersatzpflicht des Arztes im Sinne des § 1299 ABGB ist erforderlich, daß entweder der Arzt die seiner Kunst entsprechenden Fachkenntnisse in grober Weise vermissen läßt und ihren Mangel zu vertreten hat oder daß er die seiner Kunst und der ihm gestellten Aufgabe angemessene Sorgfalt vernachlässigt.Zu einer Schadenersatzpflicht des Arztes im Sinne des Paragraph 1299, ABGB ist erforderlich, daß entweder der Arzt die seiner Kunst entsprechenden Fachkenntnisse in grober Weise vermissen läßt und ihren Mangel zu vertreten hat oder daß er die seiner Kunst und der ihm gestellten Aufgabe angemessene Sorgfalt vernachlässigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0026311Dokumentnummer
JJR_19720127_OGH0002_0060OB00018_7200000_001