Norm
ZPO §416 Abs3Rechtssatz
Am Lauf der Frist des § 416 Abs 3 ZPO wird nichts geändert, wenn den Parteien eine schriftliche Urteilsausfertigung zugestellt wird.Am Lauf der Frist des Paragraph 416, Absatz 3, ZPO wird nichts geändert, wenn den Parteien eine schriftliche Urteilsausfertigung zugestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041742Dokumentnummer
JJR_19720127_OGH0002_0020OB00218_7100000_002