Norm
ZPO §524 Abs2Rechtssatz
Beschlüsse sind ungeachtet des im bereits erhobenen Rekurs gestellten Antrages nach § 524 Abs 2 ZPO formell vollstreckbar, solange der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht erledigt ist.Beschlüsse sind ungeachtet des im bereits erhobenen Rekurs gestellten Antrages nach Paragraph 524, Absatz 2, ZPO formell vollstreckbar, solange der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht erledigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0044064Dokumentnummer
JJR_19720127_OGH0002_0030OB00124_7100000_003