Norm
ABGB §1310Rechtssatz
Kein Mitverschulden eines achtjährigen Kindes, das infolge seiner besonderen Persönlichkeitsstruktur und seiner verzögerten Entwicklung an eine selbständige Teilnahme am Straßenverkehr nicht gewöhnt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0027685Dokumentnummer
JJR_19720127_OGH0002_0020OB00243_7100000_001