RS OGH 2016/8/5 2Ob271/71, 8Ob5/80 (8Ob6/80), 8Ob178/81, 7Ob605/84, 2Ob116/16x

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Veröffentlicht am 27.01.1972
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Rechtssatz

Das Feststellungsurteil soll aus prozeßökonomischen Gründen vermeiden, daß zur Beurteilung der Verjährungsfrage immer der Eintritt der Fälligkeit weiterer Ansprüche geprüft wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0034925

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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