RS OGH 1972/1/27 3Ob143/71, 3Ob21/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1972
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Norm

EO §54

Rechtssatz

Negative Tatsachen müssen im Exekutionsantrag weder behauptet noch nachgewiesen werden. Stützt hingegen der betreibende Gläubiger seine Berechtigung zur Exekutionsführung auf einen bestimmten Sachverhalt und führt er diesen im Exekutionsantrag ausdrücklich zu dessen Begründung an, so darf das Bewilligungsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der beantragten Exekution nur von diesem Sachverhalt ausgehen; es hat zu untersuchen, ob der Verpflichtete nach diesem Vorbringen die im Exekutionstitel enthaltene Verpflichtung (rechtzeitig) erfüllt hat oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 143/71
    Entscheidungstext OGH 27.01.1972 3 Ob 143/71
  • 3 Ob 21/72
    Entscheidungstext OGH 02.03.1972 3 Ob 21/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001913

Dokumentnummer

JJR_19720127_OGH0002_0030OB00143_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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