Norm
ABGB §181 Abs3Rechtssatz
Ob eine Adoption dem Wohl des Kindes dient und ob die verweigerte Zustimmung gemäß § 181 Abs 3 ABGB zu ersetzen ist, weil kein gerechtfertigter Grund für die Verweigerung vorliegt, hat das Gericht auf Grund der Verfahrensergebnisse nach freiem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit möglich.Ob eine Adoption dem Wohl des Kindes dient und ob die verweigerte Zustimmung gemäß Paragraph 181, Absatz 3, ABGB zu ersetzen ist, weil kein gerechtfertigter Grund für die Verweigerung vorliegt, hat das Gericht auf Grund der Verfahrensergebnisse nach freiem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086536Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024