RS OGH 1972/2/1 5Ob9/72, 6Ob188/72, 6Ob544/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1972
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Norm

ABGB §1419

Rechtssatz

Das durch den Vertrag begründete Schuldverhältnis wird durch den Annahmeverzug des Käufers nicht aufgehoben. Der Annahmeverzug des Käufer beendet im wesentlichen nur einen allfälligen Leistungsverzug des Verkäufers, erleichtert dessen Verwahrungspflicht, überwälzt die Gefahr einer zufälligen Beschädigung oder Vernichtung des Kaufgegenstandes auf den Käufer (§§ 1048, 1064 ABGB) und gibt dem Verkäufer unter Umständen Ansprüche auf Ersatz des für die weitere Aufbewahrung gemachten Aufwandes. Abgesehen von diesen im Gesetz nicht näher definierten "widrigen Folgen" (§ 1419 ABGB) bleiben aber der Kaufvertrag und die aus ihm entstandenen Verpflichtungen weiter bestehen. Der Verkäufer hat daher den Kaufgegenstand zu übergeben und damit seine Leistungspflicht zu erfüllen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 9/72
    Entscheidungstext OGH 01.02.1972 5 Ob 9/72
    Veröff: SZ 45/11 = EvBl 1972/200 S 395 = JBl 1973,309; hiezu kritisch Bydlinski JBl 1973,281
  • 6 Ob 188/72
    Entscheidungstext OGH 16.11.1972 6 Ob 188/72
    Veröff: HS 8292
  • 6 Ob 544/79
    Entscheidungstext OGH 18.04.1979 6 Ob 544/79
    nur: Der Annahmeverzug des Käufer gibt dem Verkäufer unter Umständen Ansprüche auf Ersatz des für die weitere Aufbewahrung gemachten Aufwandes. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0033367

Dokumentnummer

JJR_19720201_OGH0002_0050OB00009_7200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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