Norm
UWG §7 GRechtssatz
Ein Widerruf kann grundsätzlich nur hinsichtlich der tatsächlich aufgestellten Behauptungen, und zwar in ihrem ursprünglichen Wortlaut verlangt werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich, doch darf dadurch der Sinngehalt der beanstandeten Äußerung nicht verändert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0078813Im RIS seit
01.02.1972Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024