RS OGH 2017/2/27 5Ob9/72, 6Ob587/85, 1ob42/86, 1Ob16/17k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1972
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Norm

ABGB §1168
  1. ABGB § 1168 heute
  2. ABGB § 1168 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Soweit Beginn, Durchführung oder Beendigung des Werkes allein durch Umstände auf der Seite des Bestellers verzögert und infolgedessen der Unternehmer durch Zeitverlust verkürzt wurde, gebührt ihm eine angemessene Entschädigung. Die Entschädigung wegen Verzögerung wird sich nach der Größe des Zeitverlustes und nach der Höhe des Entgeltes für das Werk und die dafür ordentlicherweise erforderliche Zeit zu richten haben, wobei aus dem Entgelt der auf den Auslagenersatz entfallende Teil auszuscheiden ist. Hat der Besteller die durch die Verzögerung freigewordene Zeit zu anderweitigem Erwerb verwendet oder solche Verwendung absichtlich unterlassen, so sind die entsprechenden Beträge in Abrechnung zu bringen.

Entscheidungstexte

  • RS0021816">5 Ob 9/72
    Entscheidungstext OGH 01.02.1972 5 Ob 9/72
    Veröff: SZ 45/11 = EvBl 1972/200 S 395 = JBl 1973,309 (kritisch Bydlinski aaO 281)
  • RS0021816">6 Ob 587/85
    Entscheidungstext OGH 13.06.1985 6 Ob 587/85
    Auch; nur: Soweit Beginn, Durchführung oder Beendigung des Werkes allein durch Umstände auf der Seite des Bestellers verzögert und infolgedessen der Unternehmer durch Zeitverlust verkürzt wurde, gebührt ihm eine angemessene Entschädigung. (T1)
    Beisatz: Neben dem Entgelt für das zustandegebrachte Werk ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. (T2)
    Veröff: SZ 58/102 = RdW 1986,12
  • RS0021816">1 Ob 42/86
    Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 42/86
    nur T1; Veröff: WBl 1987,219
  • RS0021816">1 Ob 16/17k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 16/17k
    nur T1; Beisatz: Hier: Aufgrund einer anonymen Anzeige vom Werkbesteller angeordnete Stilllegung einer Baustelle („Baustopp“). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021816

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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