Norm
ABGB §1168Rechtssatz
Soweit Beginn, Durchführung oder Beendigung des Werkes allein durch Umstände auf der Seite des Bestellers verzögert und infolgedessen der Unternehmer durch Zeitverlust verkürzt wurde, gebührt ihm eine angemessene Entschädigung. Die Entschädigung wegen Verzögerung wird sich nach der Größe des Zeitverlustes und nach der Höhe des Entgeltes für das Werk und die dafür ordentlicherweise erforderliche Zeit zu richten haben, wobei aus dem Entgelt der auf den Auslagenersatz entfallende Teil auszuscheiden ist. Hat der Besteller die durch die Verzögerung freigewordene Zeit zu anderweitigem Erwerb verwendet oder solche Verwendung absichtlich unterlassen, so sind die entsprechenden Beträge in Abrechnung zu bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021816Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2017