RS OGH 2025/11/19 11Os212/71; 10Os257/71; 10Os258/71; 13Os63/73; 12Os93/73; 10Os128/78; 12Os15/80; 9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1972
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Norm

StPO §258 Abs2 C
  1. StPO § 258 heute
  2. StPO § 258 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 258 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  4. StPO § 258 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 258 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo, in dubio mitius) sagt nichts darüber aus, wie das Gericht sich seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu verschaffen habe (RZ 1965,142); er besagt in diesem Zusammenhang lediglich, daß dann, wenn das erkennende Gericht sich außerstande sieht, sich auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens von mehreren möglichen, den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Annahmen für eine bestimmte zu entscheiden, von der für den Angeklagten günstigeren Version auszugehen ist (vgl RZ 1937,258).Der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo, in dubio mitius) sagt nichts darüber aus, wie das Gericht sich seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu verschaffen habe (RZ 1965,142); er besagt in diesem Zusammenhang lediglich, daß dann, wenn das erkennende Gericht sich außerstande sieht, sich auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens von mehreren möglichen, den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Annahmen für eine bestimmte zu entscheiden, von der für den Angeklagten günstigeren Version auszugehen ist vergleiche RZ 1937,258).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098478

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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