RS OGH 1972/2/2 1Ob342/71, 1Ob204/73, 1Ob720/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.1972
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Norm

ABGB §1091 A1
MG §19 Abs2 Z10 C
MRG §30 Abs2 Z4 C

Rechtssatz

Unternehmen, das vom Eigentümer zunächst als Wirtschaftseinheit zu Erwerbszwecken verwendet und daran anschließend verpachtet wurde, sich bei Übernahme durch einen weiteren Pächter in einem schlechten Zustand befunden hat und nur noch als Teilbetrieb geeignet war, verliert den Charakter eines lebenden Unternehmens nicht; auch dann, wenn ein neues Bestandverhältnis an ein vorausgegangenes Pachtverhältnis anschließt, ist im Normalfall wieder eine Unternehmenspacht anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 342/71
    Entscheidungstext OGH 02.02.1972 1 Ob 342/71
    Veröff: MietSlg 24129 = HS 8057
  • 1 Ob 204/73
    Entscheidungstext OGH 05.12.1973 1 Ob 204/73
  • 1 Ob 720/86
    Entscheidungstext OGH 28.01.1987 1 Ob 720/86
    nur: Unternehmen, das vom Eigentümer zunächst als Wirtschaftseinheit zu Erwerbszwecken verwendet und daran anschließend verpachtet wurde, sich bei Übernahme durch einen weiteren Pächter in einem schlechten Zustand befunden hat und nur noch als Teilbetrieb geeignet war, verliert den Charakter eines lebenden Unternehmens nicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020312

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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