TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/23 2002/16/0167

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

Euro-GerichtsgebührenNov 2001 Art13 Z5;
FreistempelV §14 Abs1;
GGG 1984 §30;
GGG 1984 TP9 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Mag. Roja Claudia Missaghi, Rechtsanwalt als Vertreter der Eckert & Fries Rechtsanwälte GmbH, Baden, Erzherzog Rainer-Ring 23, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Korneuburg vom 21. Mai 2002, Zl. Jv 2022-33a/02, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin brachte am 4. März 2002 beim BG Wolkersdorf als Grundbuchsgericht ein (unter der Tz 635/02 erfasstes) Grundbuchsgesuch ein, das einen Freistempelabdruck betreffend einen Betrag von ATS 537,-- aufwies.

Am 12. März 2002 traf der Kostenbeamte unter der Zl. Vz 276/02 die Verfügung, die Pauschalgebühr von EUR 39,-- bei der Vertreterin der Beschwerdeführerin einzuheben.

Daraufhin wurde am 26. März 2002 auf das PSK-Konto des Grundbuchsgerichtes unter Hinweis auf die Tz 635/02 und die Vz 276/02 der Betrag von EUR 39,-- eingezahlt.

In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2002 gestützt auf § 30 GGG den Antrag auf Rückzahlung der im Wege des Freistempelabdrucks irrtümlich entrichteten Pauschalgebühr von EUR 39,--.

Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit der Begründung ab, eine Entrichtung der Gebühr im Wege des Freistempelabdruckes sei nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr möglich gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt immerhin erkennbar - in ihrem Recht auf Rückzahlung der Gebühr gemäß § 30 GGG iVm § 14 der FreistempelVO verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Grundbuchs- und Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 14 Abs. 1 der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 gemäß Art. 13 Z. 1 und 3 der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle (EGN), BGBl. 2001 Teil I Nr. 131, außer Kraft getretenen Verordnung des BM für Justiz vom 18. Juli 1968, BGBl. Nr. 315 über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren hatte folgenden Wortlaut:

"(1) Die Vorschriften des § 30 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, finden auf Freistempelabdrucke Anwendung, die von einem zur Verwendung einer Freistempelmaschine Berechtigten gültig angebracht werden."

Danach kam die Anwendung der Vorschriften des § 30 GGG über die Rückzahlung von Gebühren von vornherein nur für Fälle in Frage, in denen Freistempelabdrucke gültig angebracht worden waren. Davon kann aber mit Rücksicht darauf, dass zur Zeit der Einbringung des Grundbuchgesuches die FreistempelVO bereits außer Kraft war, keine Rede sein.

§ 14 der FreistempelVO iVm § 30 GGG, worauf sich die Beschwerdeführerin stützt, kann daher keine taugliche Rechtsgrundlage des Rückzahlungsbegehrens mehr darstellen. Ebensowenig kommt § 30 Abs. 2 Z. 1 GGG allein zur Anwendung, weil - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hervorhebt - die Eingabengebühr nach TP 9a GGG sehr wohl in Höhe von EUR 39,-- geschuldet wurde.

Der belangten Behörde kann es daher nicht als rechtswidrig angelastet werden, dass sie den auf § 30 GGG gestützten Antrag abgewiesen hat.

Die Beschwerdeführerin hätte sich statt dessen des in der Z. 5 des Art. 13 der EGN vorgesehenen Verfahrens bedienen müssen.

Die zitierte Bestimmung lautet:

"5. Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen; Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen. Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen."

Für die Abrechnung des durch den irrtümlich nach dem Außerkrafttreten der FreistempelVO angebrachten Freistempelabdruck über einen Betrag von ATS 537,-- verbrauchten Vorschusses stand der Beschwerdeführerin bis zum 30. Juni 2002 daher der Weg der Vorschussabrechnung bei der Verwahrungsabteilung des OLG zur Verfügung. Der Umstand, dass sie davon offenbar keinen Gebrauch machte, vermag den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die einfache Sach- und Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160167.X00

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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