RS OGH 1972/2/3 6Ob304/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1972
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Norm

ABGB §915
ABGB §1118 B1

Rechtssatz

Bestimmt ein vom Verpächter verfaßter Pachtvertrag, der monatliche Pachtzins betrage Schilling 4.000,- zuzüglich des aliquoten Anteiles an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben; der Pachtzins samt Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sei monatlich jeweils am Ersten eines jeden Monates im vorhinein zur Zahlung fällig; am 1.4.1970 leiste der Pächter eine Vorauszahlung für drei Monate und sodann jeweils am 1.7. und 1.1. eines jeden Jahres eine Vorauszahlung des Pachtzinses für die Dauer von sechs Monaten; mit der Bezahlung des Pachtzinses sei am Tag der Eröffnung des Betriebes, spätestens ab 1.2.1970, zu beginnen; der Verpächter sei berechtigt, die sofortige Auflösung des Pachtverhältnisses mit nachweislicher Zustellung einer schriftlichen Erklärung herbeizuführen, wenn der Pächter mit der Zahlung einer Pachtzinsleistung für einen Monat mindestens einen Monat im Rückstand sei und trotz schriftlicher Mahnung an die Adresse der Betriebsstätte nicht Zahlung geleistet werde, so sind diese Vertragsbestimmungen über die Fälligkeit des Pachtzinses widersprüchlich und undeutlich. Gemäß § 915 letzter Satz ABGB ist diese undeutliche Äußerung zum Nachteil des Verpächters als Vertragsverfassers auszulegen. Dies bedeutet hier, daß bei Beurteilung eines Rückstandes von einer Fälligkeit jeweils am Ersten eines Monates für einen Monat im voraus auszugehen ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 304/71
    Entscheidungstext OGH 03.02.1972 6 Ob 304/71
    Veröff: MietSlg 24172

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018028

Dokumentnummer

JJR_19720203_OGH0002_0060OB00304_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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