RS OGH 2024/6/25 5Ob304/71; 2Ob54/24s

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Veröffentlicht am 08.02.1972
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Rechtssatz

Ein Schuldvermächtnis iS des § 665 ABGB darf sich nicht darauf beschränken, eine bestehende Verpflichtung anzuführen. Es muß vielmehr eine Begünstigung des Bedachten enthalten.Ein Schuldvermächtnis iS des Paragraph 665, ABGB darf sich nicht darauf beschränken, eine bestehende Verpflichtung anzuführen. Es muß vielmehr eine Begünstigung des Bedachten enthalten.

Entscheidungstexte

  • RS0012619">5 Ob 304/71
    Entscheidungstext OGH 08.02.1972 5 Ob 304/71
    SZ 45/13
  • RS0012619">2 Ob 54/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 2 Ob 54/24s
    Beisatz: Dieser Vorteil kann auch in der vorgesehenen Anerkennung der Schuld liegen. (T1)
    Beisatz: Durch ein Schuldvermächtnis erhält der Gläubiger ein zweites Forderungsrecht, doch soll er die
    Leistung nur einmal erhalten. Erfüllt der Erbe das Schuldvermächtnis, wird er deshalb nicht nur von der Legatschuld, sondern auch von der ursprünglichen Verpflichtung, die er vom Verstorbenen übernommen hat, befreit. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012619

Im RIS seit

08.02.1972

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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