Norm
ABGB §665Rechtssatz
Ein Schuldvermächtnis iS des § 665 ABGB darf sich nicht darauf beschränken, eine bestehende Verpflichtung anzuführen. Es muß vielmehr eine Begünstigung des Bedachten enthalten.Ein Schuldvermächtnis iS des Paragraph 665, ABGB darf sich nicht darauf beschränken, eine bestehende Verpflichtung anzuführen. Es muß vielmehr eine Begünstigung des Bedachten enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012619Im RIS seit
08.02.1972Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024