Norm
ABGB §665Rechtssatz
Ein Schuldvermächtnis iS des § 665 ABGB darf sich nicht darauf beschränken, eine bestehende Verpflichtung anzuführen. Es muß vielmehr eine Begünstigung des Bedachten enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012619Dokumentnummer
JJR_19720208_OGH0002_0050OB00304_7100000_002