Norm
ABGB §830 B5Rechtssatz
Haben die Miteigentümer der Liegenschaft A mit Rücksicht darauf, daß der für den Ankauf der Liegenschaft B für den Miteigentümer X erforderliche Geldbetrag von ihnen gemeinsam stammte, vereinbart, X müsse sich bei einer späteren Teilung der Liegenschaft A den Wert der Liegenschaft B anrechnen lassen, so steht ihnen auf Grund dieser Vereinbarung im Fall einer Teilung der Liegenschaft A gegen X ein Ersatzanspruch auf einen Teil des Wertes der Liegenschaft B zu. Durch diese bei Realteilung der Liegenschaft A fällig werdende Verpflichtung des X wird jedoch dessen Anspruch, die Teilung der Liegenschaft A zu begehren, in keiner Weise beeinträchtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013357Dokumentnummer
JJR_19720209_OGH0002_0070OB00032_7200000_001