RS OGH 1972/2/9 7Ob32/72

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Veröffentlicht am 09.02.1972
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Norm

ABGB §830 B5

Rechtssatz

Haben die Miteigentümer der Liegenschaft A mit Rücksicht darauf, daß der für den Ankauf der Liegenschaft B für den Miteigentümer X erforderliche Geldbetrag von ihnen gemeinsam stammte, vereinbart, X müsse sich bei einer späteren Teilung der Liegenschaft A den Wert der Liegenschaft B anrechnen lassen, so steht ihnen auf Grund dieser Vereinbarung im Fall einer Teilung der Liegenschaft A gegen X ein Ersatzanspruch auf einen Teil des Wertes der Liegenschaft B zu. Durch diese bei Realteilung der Liegenschaft A fällig werdende Verpflichtung des X wird jedoch dessen Anspruch, die Teilung der Liegenschaft A zu begehren, in keiner Weise beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 32/72
    Entscheidungstext OGH 09.02.1972 7 Ob 32/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013357

Dokumentnummer

JJR_19720209_OGH0002_0070OB00032_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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