Norm
AO §49 Abs2Rechtssatz
Der Bestätigungsbeschluß kann den Ausgleich nicht bloß hinsichtlich der Verwertungsvollmacht und der Liquidation des gesamten Vermögens des Ausgleichsschuldners bestätigen oder versagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0052079Im RIS seit
10.02.1972Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024