RS OGH 1972/2/14 11Os119/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1972
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Norm

StGB §1
StGB §61
StPO §33 A

Rechtssatz

Wie bei jeder anderen Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde ist auch bei der Entscheidung über eine zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde grundsätzlich von der Rechtslage im Zeitpunkt der Fällung der angefochtenen Entscheidung oder des als gesetzwidrig gerügten Vorganges auszugehen. Dabei sind nicht nur Gesetze im materiellen Sinn zu berücksichtigen, sondern auch die herrschende Lehre und Rechtsprechung.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 119/71
    Entscheidungstext OGH 14.02.1972 11 Os 119/71
    Verstärkter Senat; Veröff: EvBl 1972/108 S 188 = RZ 1972,147

Schlagworte

Anmerkung: Vgl jedoch Pallin in Festschrift 100 Jahre österreichische StPO,176, wonach diese an sich zutreffenden Ausführungen für eine Entscheidung nur dann bedeutungsvoll sein könne, wenn es um die Auslegung eines normativen Begriffes oder eines Begriffes mit normativen Elementen geht; im übrigen sollten aber reine Rechtsbegriffe nicht relativiert und ihre Auslegung nicht generell vorgeschrieben werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088803

Dokumentnummer

JJR_19720214_OGH0002_0110OS00119_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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