Rechtssatz
Bedarf die Anrechnung der Untersuchungshaft im Ausland einer richterlichen Anordnung, so ist für die Frage der Einrechnung der Untersuchungshaft nach § 36 Abs 2 StG (nunmehr § 66 StGB) zunächst der Inhalt des ausländischen Urteils maßgebend.Bedarf die Anrechnung der Untersuchungshaft im Ausland einer richterlichen Anordnung, so ist für die Frage der Einrechnung der Untersuchungshaft nach Paragraph 36, Absatz 2, StG (nunmehr Paragraph 66, StGB) zunächst der Inhalt des ausländischen Urteils maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0091222Dokumentnummer
JJR_19720215_OGH0002_0090OS00168_7100000_001