Rechtssatz
Wird die Untersuchungshaft nach dem ausländischen Recht automatisch und ohne Einschränkung eingerechnet, so ist diese Vorhaft für den österreichischen Rechtsbereich gemäß § 36 Abs 2 StG (nunmehr § 66 StGB) wie eine vom Richter angerechnete Untersuchungshaft in die im inländischen Verfahren verhängten Strafen einzurechnen.Wird die Untersuchungshaft nach dem ausländischen Recht automatisch und ohne Einschränkung eingerechnet, so ist diese Vorhaft für den österreichischen Rechtsbereich gemäß Paragraph 36, Absatz 2, StG (nunmehr Paragraph 66, StGB) wie eine vom Richter angerechnete Untersuchungshaft in die im inländischen Verfahren verhängten Strafen einzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0091229Dokumentnummer
JJR_19720215_OGH0002_0090OS00168_7100000_002