Rechtssatz
Der Verlust der Möglichkeit der Verwertung seiner Arbeitskraft auf den enteigneten Grundstücken ist noch kein vermögensrechtlicher Nachteil des Enteigneten im Sinne des § 13 BStG, weil es ihm ja freisteht, diese Arbeitskraft anderweitig und insbesondere auf einem Ersatzgrundstück nutzbringend zu verwerten.Der Verlust der Möglichkeit der Verwertung seiner Arbeitskraft auf den enteigneten Grundstücken ist noch kein vermögensrechtlicher Nachteil des Enteigneten im Sinne des Paragraph 13, BStG, weil es ihm ja freisteht, diese Arbeitskraft anderweitig und insbesondere auf einem Ersatzgrundstück nutzbringend zu verwerten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 13 BStG 1948 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0053387Dokumentnummer
JJR_19720215_OGH0002_0050OB00321_7100000_003