Norm
ABGB §843 ARechtssatz
Bestehen Teilungsbeschränkungen, die zwar die Teilbarkeit der gemeinsamen Sache nicht aufheben, aber die Zulässigkeit der Teilung vom Vorhandensein gewisser Voraussetzungen und der Genehmigung durch die Behörde abhängig machen, dann kann die Naturalteilung unmöglich oder untunlich sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013850Dokumentnummer
JJR_19720215_OGH0002_0050OB00029_7200000_001