Norm
StGB §105 A1Rechtssatz
Nicht nur eine den Willen des Opfers beugende Gewaltanwendung (vis compulsiva), sondern auch eine gewaltsame Einwirkung, durch welche der Wille des Opfers ausgeschaltet und dieses handlungsunfähig gemacht wird (vis absoluta), ist bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandsvoraussetzung geeignet, das Verbrechen der Erpressung nach § 98 lit a StG (nunmehr Nötigung nach § 105 StGB) zu verwirklichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0093428Dokumentnummer
JJR_19720217_OGH0002_0130OS00016_7200000_001