Norm
StGB §62Rechtssatz
Ein Ausländer, der ein im Inland begonnenes Verbrechen im Ausland vollendet, unterliegt der inländischen Gerichtsbarkeit auch dann, wenn es an den Voraussetzungen der §§ 39 und 40 StG (nunmehr §§ 64, 65 StGB) fehlt.Ein Ausländer, der ein im Inland begonnenes Verbrechen im Ausland vollendet, unterliegt der inländischen Gerichtsbarkeit auch dann, wenn es an den Voraussetzungen der Paragraphen 39 und 40 StG (nunmehr Paragraphen 64, 65, StGB) fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092148Dokumentnummer
JJR_19720222_OGH0002_0100OS00278_7100000_009