Rechtssatz
Die Voraussetzungen des § 37 StG (nunmehr § 62 StGB) sind gegeben, wenn ein Ausländer ein Verbrechen im Ausland einleitete und dann im Inland vollbrachte.Die Voraussetzungen des Paragraph 37, StG (nunmehr Paragraph 62, StGB) sind gegeben, wenn ein Ausländer ein Verbrechen im Ausland einleitete und dann im Inland vollbrachte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0092125Dokumentnummer
JJR_19720222_OGH0002_0100OS00278_7100000_008