RS OGH 1972/2/24 12Os235/71

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Veröffentlicht am 24.02.1972
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Norm

StGB §5 Abs1 B

Rechtssatz

Dolus eventualis liegt beim Urheber eines Deliktserfolges immer dann vor, wenn er den (strafgesetzwidrigen) Erfolg seines Verhaltens ernstlich für möglich hält und trotz dieses Bewußtseins die betreffende Handlung auf die Gefahr hin begeht, daß der mögliche Erfolg auch wirklich eintritt, sich mit dieser Folge also innerlich abfindet. Zur Bejahung des bedingten Vorsatzes reicht somit die Feststellung, der Täter habe eine derartige Möglichkeit "in Kauf genommen" in dem Sinn, daß er lediglich bewußt daran gedacht hat, noch nicht aus. Die Rechtsfigur des dolus eventualis setzt vielmehr voraus, daß der Täter sich mit dem keineswegs angestrebten, aber seinem Wissen oder seiner Vorstellung nach ernstlich für möglich gehaltenen Taterfolg innerlich abfindet. Mit anderen Worten: Einem solchen Täter ist die innere Einstellung zu eigen, daß er (im Sinne der sogenannten "zweiten Frank'schen Formel") in jedem Fall zur Handlung entschlossen ist, mag deren Erfolg nun so oder anders sein (EvBl 1971/144).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 235/71
    Entscheidungstext OGH 24.02.1972 12 Os 235/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0089018

Dokumentnummer

JJR_19720224_OGH0002_0120OS00235_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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