RS OGH 1982/9/16 10Os28/72 (10Os29/72 - 10Os31/72), 13Os109/82

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Veröffentlicht am 29.02.1972
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Norm

JGG 1961 §38

Rechtssatz

Die notwendige Verteidigung nach § 38 JGG besteht nur für die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Beschuldigten (Angeklagten) liegenden und ihn betreffenden Prozeßhandlungen.Die notwendige Verteidigung nach Paragraph 38, JGG besteht nur für die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Beschuldigten (Angeklagten) liegenden und ihn betreffenden Prozeßhandlungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088670

Dokumentnummer

JJR_19720229_OGH0002_0100OS00028_7200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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