Norm
JGG 1961 §38Rechtssatz
Die notwendige Verteidigung nach § 38 JGG besteht nur für die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Beschuldigten (Angeklagten) liegenden und ihn betreffenden Prozeßhandlungen.Die notwendige Verteidigung nach Paragraph 38, JGG besteht nur für die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Beschuldigten (Angeklagten) liegenden und ihn betreffenden Prozeßhandlungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088670Dokumentnummer
JJR_19720229_OGH0002_0100OS00028_7200000_004