RS OGH 1972/2/29 10Os28/72 (10Os29/72 - 10Os31/72)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.1972
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Norm

JGG 1961 §38

Rechtssatz

Die für einen Jugendlichen gemäß dem § 38 JGG 1961 erfolgte Bestellung eines Amtsverteidigers oder Armenvertreters erlischt zwar nicht mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Angeklagten oder Beschuldigten ersatzlos,Die für einen Jugendlichen gemäß dem Paragraph 38, JGG 1961 erfolgte Bestellung eines Amtsverteidigers oder Armenvertreters erlischt zwar nicht mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Angeklagten oder Beschuldigten ersatzlos,

Entscheidungstexte

  • 10 Os 28/72
    Entscheidungstext OGH 29.02.1972 10 Os 28/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088662

Dokumentnummer

JJR_19720229_OGH0002_0100OS00028_7200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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