Norm
ABGB §936 IVRechtssatz
Gründe, die für die Anfechtung eines konstitutiven Anerkenntnisses nicht in Frage kommen - also etwa bei der Abgabe des Anerkenntnisses unterlaufener Rechtsirrtum - , können auch nicht eine Kündigung des durch dieses Anerkenntnis begründeten Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018788Dokumentnummer
JJR_19720229_OGH0002_0040OB00302_7200000_001